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VW kündigt Haustarif für 130.000 Beschäftigte zum Jahresende
Volkswagen kündigte am 1. Oktober 2026 zehn Haustarifverträge für rund 130.000 Beschäftigte zum 31. Dezember 2026, berichtet Capital.
Von Bettina Harlander, Redaktion Unternehmerpuls: Steuern, Recht, Förderung, Personal, Finanzierung

Volkswagen hat am 1. Oktober 2026 zehn Haustarifverträge für rund 130.000 Beschäftigte zum 31. Dezember 2026 gekündigt, berichtet Capital. Ab 1. Januar 2027 kann das Unternehmen abweichende Arbeitsbedingungen vereinbaren. Die Kündigung betrifft unter anderem die 35-Stunden-Woche und 36 Urlaubstage, die bislang für die Beschäftigten in Deutschland gelten, berichtet die Wirtschaftswoche.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist zum Jahresende wirken die bisherigen Tarifbedingungen für die Beschäftigten nach, solange nichts anderes vereinbart wird, berichtet Capital. Das bedeutet: Die 35-Stunden-Woche und die 36 Urlaubstage gelten zunächst weiter, aber nur, bis VW neue Vereinbarungen trifft.
Was ab Januar 2027 möglich ist
Ab 1. Januar 2027 kann Volkswagen die Nachwirkung durch Änderungsangebote oder Änderungskündigungen beenden, berichtet Capital. Das Unternehmen kann dann Beschäftigten schlechtere Bedingungen anbieten, etwa längere Arbeitszeiten oder weniger Urlaubstage. Wer das Angebot ablehnt, riskiert eine Änderungskündigung. Für Mitarbeiter, die VW ab Anfang 2027 neu einstellt, kann das Unternehmen im Arbeitsvertrag von vornherein schlechtere Bedingungen vereinbaren, berichtet Capital.
Der Zukunftstarifvertrag 2024 mit Beschäftigungssicherung bis Ende 2030 ist von der Kündigung nicht betroffen, berichtet die Wirtschaftswoche. Dieser Vertrag sieht einen sozialverträglichen Abbau von 35.000 Stellen in Deutschland bis 2030 vor.
Rechtliche Mechanik der Tarifkündigung
Die Nachwirkung ist im Tarifvertragsgesetz geregelt. Sie bedeutet: Solange kein neuer Tarifvertrag oder keine neue Vereinbarung gilt, bleiben die alten Bedingungen Bestandteil des Arbeitsvertrags. Der Arbeitgeber kann die Nachwirkung aber durch eine Änderungskündigung beenden. Dabei kündigt er den Arbeitsvertrag und bietet gleichzeitig einen neuen mit schlechteren Bedingungen an. Der Beschäftigte kann das Angebot annehmen oder ablehnen und gegen die Kündigung klagen. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist.
Für Neueinstellungen gilt die Nachwirkung nicht. VW kann ab 2027 mit neuen Beschäftigten frei verhandeln, solange kein neuer Tarifvertrag gilt. Das bedeutet: Ein Beschäftigter, der 2027 anfängt, könnte eine 40-Stunden-Woche und 30 Urlaubstage im Vertrag haben, während ein Kollege, der 2026 eingestellt wurde, noch die 35-Stunden-Woche und 36 Urlaubstage hat.
Friedenspflicht endet zum Jahresende
Mit dem Auslaufen der Tarifverträge endet auch die Friedenspflicht zum 31. Dezember 2026, berichtet die Wirtschaftswoche. Betriebsrat und Gewerkschaft sprechen von möglichen Streiks ab Anfang 2027. Die IG Metall warnt laut Wirtschaftswoche, dass die Beschäftigten ab Januar 2027 konkrete finanzielle Verluste in den Einkommen zu spüren bekämen, sollte sich der Vorstand durchsetzen.
Das VW-Management sieht in längeren Arbeitszeiten eine Möglichkeit, Kosten zu senken, berichtet die Wirtschaftswoche. Vor zwei Jahren kündigte VW die seit 1994 geltende Beschäftigungssicherung, berichtet die Wirtschaftswoche.
Was das für Unternehmer heißt
Die Kündigung zeigt, wie Unternehmen mit Tarifbindung Arbeitsbedingungen ändern können, wenn ein Tarifvertrag ausläuft. Drei Punkte sind für Unternehmer relevant: Erstens wirken die alten Bedingungen nach, bis eine neue Vereinbarung gilt. Zweitens kann der Arbeitgeber die Nachwirkung durch Änderungsangebote oder Änderungskündigungen beenden, muss aber mit Klagen rechnen. Drittens gelten für Neueinstellungen ab dem Stichtag keine Nachwirkungen mehr, das Unternehmen kann frei verhandeln.
Für Betriebe mit eigener Tarifbindung heißt das: Eine Kündigung des Tarifvertrags schafft Spielraum, aber keine sofortige Änderung. Wer bestehende Verträge ändern will, braucht entweder die Zustimmung der Beschäftigten oder muss den Weg über Änderungskündigungen gehen. Das ist rechtlich riskant und kann vor Gericht scheitern, wenn die Änderung nicht betrieblich notwendig ist. Für neue Beschäftigte ist der Spielraum größer, solange kein neuer Tarifvertrag gilt.
Die Friedenspflicht endet mit dem Tarifvertrag. Betriebe, die einen Haustarif kündigen, müssen ab dem Stichtag mit Arbeitskampfmaßnahmen rechnen, wenn die Verhandlungen über einen neuen Vertrag stocken.