EinordnungSteuern & Recht1 Min. Lesezeit
Jahressteuergesetz 2026: Bund plant 375 Mio. Euro Mindereinnahmen
Die Bundesregierung beschloss am 30. September 2026 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026, das in der vollen Jahreswirkung 2027 zu Steuermindereinnahmen von 375 Millionen Euro führt, wie aus der Bundestags-Drucksache 21/08283 hervorgeht.
Von Bettina Harlander, Redaktion Unternehmerpuls: Steuern, Recht, Förderung, Personal, Finanzierung

Die Bundesregierung beschloss am 30. September 2026 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026, das in der vollen Jahreswirkung 2027 zu Steuermindereinnahmen von 375 Millionen Euro führt. Das geht aus der Bundestags-Drucksache 21/08283 hervor, die Bundeskanzler Friedrich Merz am selben Tag an Bundestagspräsidentin Julia Klöckner übersandte. Der Bundesrat hatte am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.
Technische Anpassungen und Verfahrensvereinfachung
Der Entwurf enthält Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie Reaktionen auf Urteile des Bundesfinanzhofs. Eine zentrale Neuerung ist die Verfahrenserleichterung bei der Quellensteuerentlastung nach § 50a Einkommensteuergesetz, die Lizenzzahlungen betrifft.
Das Gesetz hebt die Anmeldeschwelle im Forschungszulagengesetz an. Eine weitere Änderung betrifft Kinderfreibeträge: Für Kinder mit Wohnsitz in EU- oder EWR-Staaten werden die Freibeträge und der Ausbildungsfreibetrag künftig ungekürzt gewährt. Das ist vor allem für Unternehmer mit grenzüberschreitenden Familiensituationen relevant.
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sinkt laut Entwurf um 117.133 Stunden jährlich. Das entspricht einer Entlastung bei Anträgen, Nachweisen und Meldungen, die das Gesetz vereinfacht oder streicht.
Steuermindereinnahmen und fiskalische Folgen
Die Steuermindereinnahmen von 375 Millionen Euro in der vollen Jahreswirkung 2027 verteilen sich auf Bund, Länder und Gemeinden. Der Bund trägt 181 Millionen Euro, die Länder 175 Millionen Euro, die Gemeinden 19 Millionen Euro. Die Mindereinnahmen resultieren aus den Verfahrenserleichterungen und der ungekürzten Gewährung der Kinderfreibeträge.
Was das für Unternehmer heißt
Betriebe, die Lizenzen zahlen und Quellensteuer nach § 50a EStG abführen, profitieren von der Verfahrenserleichterung. Unternehmer mit Kindern in EU- oder EWR-Staaten können künftig ungekürzte Kinderfreibeträge geltend machen. Das gilt auch für den Ausbildungsfreibetrag. Wer bisher gekürzte Freibeträge hinnehmen musste, sollte die Änderung mit dem Steuerberater durchrechnen.
Der Entwurf liegt dem Bundestag vor, der Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren ist offen. Betriebe sollten die Beratung durch Bundestag und Bundesrat verfolgen und sich auf Änderungen ab 2027 einstellen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.