Steuern & RechtMeldung
BFH: Hotelfrühstück und Wellness mit 19 Prozent Umsatzsteuer
Der Bundesfinanzhof hat am 21. Mai 2026 entschieden, dass Frühstück, Fitness und Wellness in Hotels dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen. Quelle: Urteile V R 8/26, V R 10/26 und V R 11/26.
Von Bettina Harlander, Redaktion Unternehmerpuls: Steuern, Recht, Förderung, Personal, Finanzierung

Der Bundesfinanzhof hat am 21. Mai 2026 in drei Urteilen entschieden, dass Frühstücksleistungen und der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen in Hotels nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen. Die Leistungen fallen unter den Regelsteuersatz von 19 Prozent. Das geht aus den Urteilen V R 8/26, V R 10/26 und V R 11/26 hervor, die der BFH am 1. Oktober 2026 veröffentlicht hat.
Nach Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 Prozent für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Satz 2 der Vorschrift schließt Leistungen aus, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn sie mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Der BFH sieht in dieser Auslegung keinen Verstoß gegen das Unionsrecht.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte am 5. März 2026 in den verbundenen Rechtssachen C 409/24 bis C 411/24 entschieden, nachdem der BFH ihn am 10. Januar 2024 im Wege von Vorabentscheidungsersuchen angerufen hatte. Nach Anhang III Nummer 12 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gehören zur ermäßigten Besteuerung die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen.
Was das für Unternehmer heißt
Hotelbetriebe müssen Frühstück, Fitness- und Wellnessangebote mit 19 Prozent Umsatzsteuer abrechnen, wenn sie diese gesondert ausweisen oder kalkulieren. Wer die Leistungen bislang mit 7 Prozent versteuert hat, muss die Kalkulation anpassen. Die Urteile gelten ab Verkündung am 21. Mai 2026. Offene Verfahren, die auf die Vorlage an den EuGH warteten, sind damit entschieden. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.
Quelle
- Bundesfinanzhof: Steuersatzermäßigung im Hotel – Pressemeldung zu den Urteilen V R 8/26, V R 10/26 und V R 11/26 vom 21.05.2026 (1. Oktober 2026)bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/steuersa
Laut Unternehmerpuls
„Der Bundesfinanzhof hat am 21. Mai 2026 entschieden, dass Frühstück, Fitness und Wellness in Hotels dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen. Quelle: Urteile V R 8/26, V R 10/26 und V R 11/26.“
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