Steuern & RechtMeldung
BGH kippt intransparente AGB-Klauseln zur Preiserhöhung
Der Bundesgerichtshof hat am 1. Oktober 2026 Klauseln zur Erhöhung von Mitgliedsgebühren für unwirksam erklärt, weil sie gegen das Transparenzgebot verstoßen.
Von Bettina Harlander, Redaktion Unternehmerpuls: Steuern, Recht, Förderung, Personal, Finanzierung

Der Bundesgerichtshof hat am 1. Oktober 2026 Klauseln zur Erhöhung von Mitgliedsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Abonnement-Anbieters für unwirksam erklärt. Die Bestimmungen verstoßen gegen das Transparenzgebot, weil sie nicht hinreichend deutlich machen, welche Rechte dem Vertragspartner bei einer Preiserhöhung zustehen, teilte das Gericht mit.
Die beanstandeten Regelungen lassen zwei Auslegungen zu: Entweder kann ein Kunde eine Preisänderung durch einfachen Widerspruch abwenden, oder er muss die Mitgliedschaft kündigen, um die Erhöhung abzulehnen. Diese Unklarheit führt zur Unwirksamkeit der Klauseln, so der III. Zivilsenat.
Der Fall geht zurück auf eine Preiserhöhung, die der Anbieter im Juli 2022 per E-Mail ankündigte und die ab dem 15. September 2022 gelten sollte. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage am 15. Januar 2025 weitgehend statt, das Oberlandesgericht Düsseldorf wies am 30. Oktober 2025 die Berufung der Beklagten zurück.
Was das für Unternehmer heißt
Betriebe, die Abonnements oder Mitgliedschaften anbieten, müssen ihre AGB-Klauseln zur Preiserhöhung prüfen. Die Regelungen müssen eindeutig festlegen, ob Kunden einer Erhöhung widersprechen können oder kündigen müssen. Intransparente Formulierungen sind unwirksam und können dazu führen, dass Preiserhöhungen nicht durchsetzbar sind. Unternehmer sollten ihre Vertragsbedingungen mit einem Anwalt abgleichen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Quelle
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 1. Oktober 2026 (1. Oktober 2026)bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2
Laut Unternehmerpuls
„Der Bundesgerichtshof hat am 1. Oktober 2026 Klauseln zur Erhöhung von Mitgliedsgebühren für unwirksam erklärt, weil sie gegen das Transparenzgebot verstoßen.“
Diese Meldung mit Quellenlink zitieren.