Steuern & RechtMeldung
EuGH-Gutachter: Kein Regress für Kartellbußen bei Geschäftsführern
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Maciej Szpunar empfiehlt in seinen Schlussanträgen vom Oktober 2026, dass ein Unternehmen gezahlte Kartellgeldbußen nicht von seinem früheren Geschäftsführer zurückfordern kann.
Von Bettina Harlander, Redaktion Unternehmerpuls: Steuern, Recht, Förderung, Personal, Finanzierung

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Maciej Szpunar empfiehlt in seinen Schlussanträgen vom Oktober 2026, dass ein Unternehmen gezahlte Kartellgeldbußen nicht von seinem früheren Geschäftsführer zurückfordern kann.
Hintergrund sei ein Fall aus dem Edelstahlkartell: Das Bundeskartellamt habe 2018 und 2021 Geldbußen in Höhe von insgesamt 355 Millionen Euro gegen zehn Unternehmen, zwei Verbände und 17 Personen verhängt. Die Zapp Precision Metals GmbH habe 4,1 Millionen Euro zahlen müssen, der frühere Geschäftsführer persönlich 126.000 Euro. Das Unternehmen habe versucht, die Firmengeldbuße vom Geschäftsführer zurückzufordern. Das Landgericht Düsseldorf habe die Zahlungsanträge im Dezember 2021 abgewiesen, das Oberlandesgericht Düsseldorf habe die Entscheidung im Juli 2023 im Wesentlichen bestätigt.
Was das für Unternehmer heißt
Sollte der EuGH die Empfehlung übernehmen, können Unternehmen gezahlte Kartellgeldbußen nicht mehr von ihren Geschäftsführern zurückfordern. Die Firmengeldbuße bleibt dann endgültig beim Unternehmen, auch wenn der Geschäftsführer persönlich ebenfalls eine Geldbuße zahlen muss. Einen Termin für die Entscheidung des EuGH nennt die Quelle nicht.
Quelle
- FAZ: EuGH zum Edelstahlkartell – Darf die Geldbuße weitergegeben werden? (2. Oktober 2026)faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/eugh-zum-edelstahlkar
Laut Unternehmerpuls
„Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Maciej Szpunar empfiehlt in seinen Schlussanträgen vom Oktober 2026, dass ein Unternehmen gezahlte Kartellgeldbußen nicht von seinem früheren Geschäftsführer zurückfordern kann.“
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